Je nach Art des Ausweisentzugs erfolgt die Ausweisabgabe bzw. der Vollzugsbeginn nach unterschiedlichen Kriterien. Bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug ist der Führerausweis sofort an das Strassenverkehrsamt zu senden. Das Verbot, ein Motorfahrzeug zu lenken, gilt ab Erhalt der entsprechenden Verfügung. Bei Warnungsentzügen ist das einzuhaltende Fahrverbot der Zeitraum relevant, welcher in der Verfügung festgelegt wurde (siehe Vollzugsbeginn), dem Strassenverkehrsamt zuzustellen.
Wird der Führerausweis bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug nicht innert der entsprechenden Frist eingesandt, so erfolgt ohne weitere Mitteilung ein polizeilicher Einzug. Die Kosten sind von der betroffenen Person zu tragen. Ausserdem erfolgt eine Strafanzeige gemäss Art. 97 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetztes (SVG) an die zuständige Strafbehörde.
Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, den Vollzug des Fahrverbots vorzeitig (nach Erhalt des rechtlichen Gehörs) anzutreten. Möchten Sie von dieser Option Gebrauch machen, so müssen Sie dies mit Ihrem entsprechenden Fachbearbeiter vom Strassenverkehrsamt vereinbaren.