Die polizeiliche Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises bezweckt, Fahrzeugführer, die
- gefährliche Widerhandlungen begangen haben,
- in fahrunfähigem Zustand gefahren sind (Alkohol, Betäubungs- und/oder Arzneimittel, Übermüdung) oder
- nicht fahrberechtigt sind (Lernfahrt ohne Begleitperson)
sofort vom Verkehr fernzuhalten. Der weitaus wichtigste Anwendungsfall ist die Abnahme des Ausweises bei offensichtlicher Angetrunkenheit, also wenn die Atem-Alkoholmessung 0.4 mg/l oder mehr anzeigt.
Die Polizei muss abgenommene Ausweise zusammen mit einem Abnahmeformular, aus dem der Tatbestand ersichtlich ist, der Entzugsbehörde übermitteln. Erfahrungsgemäss dauert es zwischen 14 und 21 Tage, bis die benötigten Akten vorliegen. Danach eröffnet das Strassenverkehrsamt umgehend das Administrativverfahren.
Erst dann kann sie den Verfahrensbeteiligten Auskünfte erteilen, das rechtliche Gehör gewähren und die notwendigen weiteren Verfahrensschritte unternehmen.
Der polizeilich beschlagnahmte Führerausweis wird - wenn der Fall beim Vorliegen der polizeilichen Akten spruchreif ist - nicht mehr an die betroffene Person retourniert, bevor der Entzug vollständig erstanden ist (Wirkung ab Abnahmedatum des Ausweises). Die polizeiliche Abnahme bedeutet vielmehr die sofortige Invollzugsetzung des Führerausweisentzugs und eine Unterbrechung resp. eine Etappierung des Ausweisentzuges ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Beschlagnahmung des Führerausweises hat für die betroffene Person die Wirkung eines Entzuges und zwar für alle Führerausweiskategorien.