Polizeiliche Abnahme

Die polizeiliche Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises bezweckt, Fahrzeugführer, die

  • gefährliche Widerhandlungen begangen haben,
  • in fahrunfähigem Zustand gefahren sind (Alkohol, Betäubungs- und/oder Arzneimittel, Übermüdung) oder 
  • nicht fahrberechtigt sind (Lernfahrt ohne Begleitperson)

sofort vom Verkehr fernzuhalten. Der weitaus wichtigste Anwendungsfall ist die Abnahme des Ausweises bei offensichtlicher Angetrunkenheit, also wenn die Atem-Alkoholmessung 0.4 mg/l oder mehr anzeigt.

Die Polizei muss abgenommene Ausweise zusammen mit einem Abnahmeformular, aus dem der Tatbestand ersichtlich ist, der Entzugsbehörde übermitteln.

Diese entscheidet innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme, ob der Führerausweis provisorisch zurückgegeben oder ein vorsorglicher Entzug ausgesprochen werden kann. Als Arbeitstage gelten die Werktage von Montag bis Freitag (ohne gesetzliche Feiertage und ohne Samstag und Sonntag). Die Zeit zwischen polizeilicher Abnahme und der provisorischen Rückgabe des Führerausweises zählt bereits zur Dauer des Führerausweisentzugs und wird angerechnet. Nach Eingang der vollständigen Akten wird das rechtliche Gehör gewährt und es werden die notwendigen weiteren Verfahrensschritte eingeleitet. Falls ein vorsorglicher Führerausweisentzug ausgesprochen wird, muss der Ausweis der Entzugsbehörde wieder zurückgesendet werden.

Die polizeiliche Abnahme des Führerausweises hat für die betroffene Person die Wirkung eines Entzuges und zwar für alle Führerausweiskategorien.

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