Rechtliches Gehör

Vor dem Erlass einer Administrativmassnahme wird der betroffenen Person das „Rechtliche Gehör“ gewährt. Sie erhält deshalb zu Verfahrensbeginn durch schriftliche Mitteilung der Behörde die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von zumeist 10 Tagen zum Fall und zur drohenden Massnahme zu äussern, eine allfällige berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend zu machen und über den Abgabetermin des Führerausweises (Aufschub bis zu sechs Monate ab Briefdatum des rechtlichen Gehörs) mitzubestimmen, sofern der Führerausweis nicht schon von der Polizei abgenommen wurde. Das „Rechtliche Gehör“ kann telefonisch, schriftlich, durch persönliche Vorsprache oder durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsschutzversicherung wahrgenommen werden. Es beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht. Für die Akteneinsicht und die persönliche Vorsprache ist unbedingt ein Termin zu vereinbaren.  

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