Falls die betroffene Person während der Entzugsdauer an einer behördlich anerkannten Nachschulung teilgenommen hat, kann die Behörde die ursprünglich festgesetzte Entzugsdauer auch abkürzen und den im Rahmen einer Warnungsmassnahme entzogenen Führer- und/oder Lernfahrausweis auf Gesuch um vorzeitige Aufhebung des Ausweisentzugs hin vorzeitig wiedererteilen.
Bei einer Entzugsdauer von mehr als einem Jahr, kann eine Reduktion gewährt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die betroffene Person muss jedoch den Beweis dafür erbringen, dass eine Besserung eingetreten (z. B. durch Einhaltung einer freiwilligen und belegten Abstinenz, Absolvierung einer Verkehrs- oder Psychotherapie usw.) oder dass die Ursache für das zum Ausweisentzug führende Fehlverhalten nachhaltig beseitigt ist. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
Zu beachten bleibt aber, dass die gesetzlichen Mindestentzugsdauern, die im Einzelfall zur Anwendung gelangen, mit einer solchen vorzeitigen Wiedererteilung des Führer- und/oder Lernfahrausweises in keinem Fall unterschritten werden dürfen.
Missachtet die betroffene Person die mit der vorzeitigen Wiedererteilung allenfalls gemachten Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so kann der Ausweis zum Vollzug der erlassenen Entzugsdauer auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder entzogen werden.