Der Ausweisentzug hat direkte örtliche Wirksamkeit für die Schweiz. Allerdings setzen auch die Gesetze der meisten übrigen Länder der Welt für das Führen von Motorfahrzeugen durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz den physischen Besitz eines gültigen schweizerischen Führerausweises voraus. Insofern verstossen Personen mit Führerausweisentzug in der Schweiz regelmässig gegen das im Ausland gültige Landesrecht, wenn sie dort Motorfahrzeuge lenken.
Die Begehung einer Auslandtat (Widerhandlung im Ausland; z. B. durch Verkehrsregelverletzungen, Fahren ohne gültigen Führerausweis resp. trotz Entzugs des nationalen Führerausweises) wiederum kann auch in der Schweiz zu einer Administrativmassnahme führen, nämlich dann, wenn
- im Ausland ein Fahrverbot verfügt und an die Schweiz mitgeteilt wurde und
- die Widerhandlung nach schweizerischem Recht als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.