Bei einem Warnungsentzug hat die betroffene Person grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs (innert 10 Tagen) einen Wunsch bezüglich des Vollzugbeginns bekanntzugeben. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn bei Ihnen ein (vorsorglicher) Sicherungsentzug verfügt wurde. Falls die Polizei Ihren Ausweis auf der Stelle abgenommen hat, wird u. U. ebenfalls auf eine Rückgabe des Ausweises verzichtet. In diesem Fall kann ebenfalls kein Vollzugsbeginn gewählt werden. In allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit, den Vollzugsbeginn bis zu sechs Monate (ab Briefdatum des rechtlichen Gehörs) aufzuschieben.
Beachten Sie bitte, dass der Beginn des Führerausweisentzugs durch das Strassenverkehrsamt festgelegt wird, wenn Sie innert der entsprechenden Frist keinen Vollzugsbeginn mitteilen. Eine Verschiebung des Entzugszeitpunkts ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich. In Ausnahmefällen kann ein Verschiebungsgesuch bewilligt werden. Die Abänderung ist jedoch kostenpflichtig.