Abgabedatum

Bei einem Warnungsentzug hat die betroffene Person grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs (innert 10 Tagen) einen Wunsch bezüglich des Abgabetermins bekanntzugeben. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn bei Ihnen ein (vorsorglicher) Sicherungsentzug verfügt wurde. Falls die Polizei Ihren Ausweis auf der Stelle abgenommen hat, wird u. U. ebenfalls auf eine Rückgabe des Ausweises verzichtet. In diesem Fall kann ebenfalls kein Abgabedatum gewählt werden. In allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit, den Abgabetermin bis zu sechs Monate (ab Briefdatum des rechtlichen Gehörs) aufzuschieben.

Beachten Sie bitte, dass der Beginn des Führerausweisentzugs durch das Strassenverkehrsamt festgelegt wird, wenn Sie innert der entsprechenden Frist kein Abgabedatum mitteilen. Eine Verschiebung des Entzugszeitpunkts ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich. In Ausnahmefällen kann ein Verschiebungsgesuch bewilligt werden. Die Abänderung ist jedoch kostenpflichtig. Der Führerausweis ist auf das in der Verfügung angegebene Datum einzusenden.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Administrativmassnahmen
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 77

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