Nach Ablauf der verfügten Entzugsdauer wird der entzogene Ausweis der betroffenen Person automatisch per A-Post zurückgesandt. Sollte der Führerausweis nach einem Entzug ausnahmsweise nicht rechtzeitig durch die Post retourniert worden sein, so ist die betroffene Person trotzdem fahrberechtigt. Um sich jedoch bei einer allfälligen Polizeikontrolle ausweisen zu können, ist die entsprechende Verfügung bis zum Erhalt des Ausweises mitzuführen.
Handelt es sich beim entzogenen Ausweisdokument um einen (alten) blauen Führerausweis (in Papier) oder sind Änderungen im Führerausweis vorzunehmen, so wird gemäss einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht mehr der bisherige Ausweis retourniert. Dazu wird der betroffenen Person mit dem rechtlichen Gehör oder der Verfügung ein Umtauschformular zugestellt, welches auszufüllen, mit einem Passfoto (Foto-Anforderung) sowie der Unterschrift zu versehen und an das
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern
Administrativmassnahmen
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens
spätestens 14 Tage vor dem Entzugsende einzusenden ist. Die Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat muss dem Führerausweisinhaber in Rechnung gestellt werden.
Umtauschformular Führerausweise